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Rechtsbindungswille

06.05.2011 @ 03:11, ,

Rechtsbindungswille ist ein Begriff aus der Rechtswissenschaft, genauer aus der Rechtsgeschäftslehre des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Der Rechtsbindungswille ist neben der Willensäußerung ein Element des objektiven Tatbestands der Willenserklärung. Um festzustellen, ob ein Rechtsbindungswille des Erklärenden vorliegt, ist also ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist also, ob der Rechtsverkehr einem Verhalten des Erklärenden eine rechtlich verbindliche Erklärung beimisst, unabhängig davon, ob der Erklärende seinem Verhalten diesen Erklärungsgehalt beimessen wollte (sog. objektiver Empfängerhorizont). Der (subjektive) Willen des Erklärenden ist nämlich nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens; insofern ist die Bezeichnung irreführend.

Der Wille des Erklärenden findet seinen Niederschlag im subjektiven Tatbestand der Willenserklärung, siehe hierzu Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille.

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Kategorie:Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Deutschland)

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