Transitverkehr
Der Transitverkehr ist allgemein der Verkehr durch Länder oder Staaten, die weder Anfang noch Ziel der Reise sind. Eine Sonderform des Transitverkehrs ist der Hufeisenverkehr.
Im europäischen Zollrecht ist dann vom Transitverkehr („Durchfuhr“) die Rede, wenn eine Ware durch ein Staatsgebiet transportiert wird, ohne eingeführt und zum freien Warenverkehr abgefertigt (umgangssprachlich „verzollt“) zu werden oder eine sonstige zollrechtliche Bestimmung erhält, wie beispielsweise das Verbringen in ein Zolllager oder die Wiederausfuhr. Siehe auch Zollrechtliche Versandverfahren.
Die andere Möglichkeit des Grenzverkehrs ist der Wechselverkehr, auch als Ziel- und Quellverkehr bezeichnet.
Politische Regelungen
Historisch
Zur Vereinfachung im Warenverkehr (siehe auch TIR) gibt es solche Regelungen. Viele Staaten haben für den Transitverkehr Reisebestimmungen wie beispielsweise Transitvisa erlassen. Im Fall von Exklaven eines Staates, die nur über einen anderen Staat erreichbar sind, lösen Transitbestimmungen häufig zwischenstaatliche Probleme, so beispielsweise im Fall West-Berlins oder Ostpreußens, das zwischen den beiden Weltkriegen vom übrigen Deutschland durch den polnischen Korridor getrennt war und dessen nördlicher Teil, das Gebiet Kaliningrad, heute seit der Unabhängigkeit Litauens und Weißrusslands vom russischen Mutterland getrennt ist.
Österreich
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Österreich hat beim Eintritt in die EU 1995 einen Transitvertrag ausgehandelt, womit die Anzahl der durchfahrenden Lastkraftwagen abhängig von Umweltschutzkriterien begrenzt wurde. Der Vertrag regulierte den Verkehr vor allem in dem durch den Transit schwer belasteten Inntal in Tirol zwischen Deutschland und Italien. Der Vertrag lief am 31. Dezember 2003 ersatzlos aus.
Einerseits sollen die von der EU vorgegebene Freizügigkeit des Personenverkehrs und des Warenverkehrs nicht eingeschränkt werden. Andererseits muss die vom Verkehr belastete Bevölkerung geschützt werden. Wird hier kein Mittelweg gefunden, besteht die Gefahr, wieder in den früheren Protektionismus zurückzufallen.
Bis jetzt kranken z. B. die Tiroler Regelungen zur Einschränkung des Transitverkehrs an der Ungleichbehandlung von Binnen- und Transitverkehr. Da viele Tiroler das betroffene Straßennetz nutzen, scheut man eine generelle Einschränkung des Verkehrs, wie sie aus Sicht der EU erfolgen müsste, um gerecht gegenüber allen zu sein. Mittelfristig wird man sich jedoch schon aufgrund der Lage eines Großteils des Inntals (darunter viele Tourismusgemeinden) im Luftsanierungsgebiet zu schmerzhaften Einschränkungen des motorisierten Individualverkehrs durchringen müssen. Derzeit beginnt man in Tirol den Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs (z. B. Stadtbahnnetz Innsbruck (sogenanntes ‚Regionalbahnkonzept‘), Regiobus) zu forcieren, um mögliche Härten für die Bevölkerung abzufangen.
Ein politisches Ziel, diese Probleme in den Griff zu bekommen, ist die von der EU schon lange geplante, aber noch nicht umgesetzte Wegekostenrichtlinie. Seit einigen Jahren wird auch die Einführung einer Alpentransitbörse diskutiert.
Durch die EU-Osterweiterung Europas wird der Transitverkehr in einigen Ländern rapid steigen. Daher soll vor allem der steigende Straßenverkehr auf die Eisenbahn und auch auf den Schiffsverkehr verlagert werden. Dies ist aber nur mehr über die Kostenwahrheit möglich. So werden laufend Mautstellen im übergeordneten Straßennetz eingeführt. Damit dieser finanziell stärker belastete Verkehr nicht auf billigere Nebenstraßen ausweicht, werden regional Durchfahrtsverbote erlassen.
Flugverkehr
Im Personenflugverkehr bezeichnet man jene Flugbewegungen als Transitverkehr, bei denen die Flugzeuge zwar zwischenlanden, die Passagiere den so genannten Transitbereich des Flughafens aber nicht verlassen und daher hinsichtlich der Einreisebestimmungen auf diesem Flughafen nicht kontrolliert werden. Dies kann aber dazu führen, dass Passagiere, die keine Einreiseerlaubnis in das Land bekommen, im Transitbereich verbleiben.
Sachen im Transit
Für die res in transitu sieht das schweizerische Konkursrecht in Art. 203 Abs. 1 SchKG ein Aussonderungsrecht vor.Sogenanntes Rücknahmerecht des Verkäufers; Hunziker/Pellascio, S. 266
Siehe auch
Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe, Transitforum Austria Tirol, Transitverkehr (DDR)
Einzelnachweise
lt:Tranzitas
nl:Transito vervoer
pl:Tranzyt (transport)
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