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Verfassung für Rheinland-Pfalz

14.05.2011 @ 00:58, EWriter,

{{Infobox Gesetz
| Titel=Verfassung für Rheinland-Pfalz
| Kurztitel=Rheinland-Pfälzische Verfassung
| Abkürzung=RhPfVerf
| Art=Landesgesetz
| Geltungsbereich=Rheinland-Pfalz
| Rechtsmaterie=Verfassungsrecht
| FNA=[http://rlp.juris.de/rlp/Verf_RP_rahmen.htm BS Rh-Pf 100-1]
| DatumGesetz=18. Mai 1947
(VOBl. S. 209)
| Inkrafttreten=18. Mai 1947
| Neubekanntmachung=
| Neufassung=
| InkrafttretenNeufassung=
| LetzteÄnderung=Art. 1 ÄndG vom
23. Dezember 2010
(GVBl. S. 547)
| InkrafttretenLetzteÄnderung=31. Dezember 2010
(Art. 2 ÄndG vom
23. Dezember 2010)
| Außerkrafttreten=
}}

Das Land Rheinland-Pfalz wurde durch Verordnung der französischen Militärregierung vom 30. August 1946 gebildet. In den Folgemonaten wählten Kreis- und Gemeindeversammlungen die 127 Mitglieder der Beratenden Landesversammlung. Diese trat am 22. November 1946 im Koblenzer Stadttheater zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen, um eine Verfassung zu entwerfen. Am 18. Mai 1947 wurde die Verfassung für Rheinland-Pfalz durch eine Volksabstimmung angenommenFundstelle: VOBl. S. 209

Die Verfassung wurde seither 36 mal geändert, zuletzt durch das Gesetz vom 16. Dezember 2005GVBl. S. 495, ber. 2006 S. 20.

Entstehung


thumb|Stimmzettel Verfassungsreferendum

Die Beratende Landesversammlung hatte nach kontroverser Diskussion den Verfassungsentwurf am 25. April 1947 verabschiedet und der Bevölkerung die Annahme empfohlen. Mit Verordnung Nr. 87 der französischen Besatzungsmacht wurde vorgeschrieben, dass die Volksabstimmung über die Verfassung gemeinsam mit der Landtagswahl in Rheinland-Pfalz 1947 am 18. Mai 1947 stattfinden sollte. Neben der Abstimmung über die Verfassung als solche erfolgte getrennt die Abstimmung über den Abschnitt II der Verfassung "Kirche, Bildung und Kulturpflege". Für den Fall der Ablehnung der Verfassung sollte der neu gewählte Landtag das Mandat zur Erarbeitung einer neuer Verfassung haben.

Die Verfassung wurde bei einer Wahlbeteiligung von 77,7 % von 53 % der Wähler angenommen. Der Schulartikel wurde bei einer Wahlbeteiligung von 77,4 % von 52,4 % abgenommen worden. Bei der Abstimmung zeigten sich große regionale (und konfessionelle) Unterschiede: In den Regierungsbezirken Koblenz und Trier ergaben sich hohe, in Montabaur knappe Mehrheiten. In den Regierungsbezirken Rheinhessen und Pfalz wurde die Verfassung mehrheitlich abgelehnt.

Kontrovers diskutiert wurden folgende Verfassungsfragen:

* In der Schulpolitik (hierauf bezog sich die gesonderte Abstimmung) war die Frage der christlichen Bekenntnisschulen wesentlich. Während die CDU die freie Wahl der Eltern zwischen Bekenntnisschulen und Simultanschule forderte (und im Verfassungsentwurf durchsetzte), waren Sozialdemokraten, Kommunisten und Liberale sich darin einig, die Simultanschule als Einheitsschule in der Verfassung zu verankern
* Die Sozialdemokraten lehnten die Schaffung des Landes Rheinland-Pfalz ab und riefen deswegen zur Ablehnung der Verfassung auf. Auch der Schulartikel stieß auf Ablehnung. Hierdurch könne in kleinen Gemeinden die katholische Minderheit eine Bekenntnisschule verlangen. Hierdurch würde die Simultanschule faktisch zur Bekenntnisschule der evangelischen Mehrheit. Die katholische Minderheit könne daher der evangelische Mehrheit eine Bekenntnisschule aufzwingen
* Die KPD forderte die Aufnahme einer Bodenreform und der Sozialisierung der Unternehmen in die Verfassung und lehnte die Verfassung ab, da sie diese Regelungen nicht enthielt

* Die liberalen Parteien riefen zur Annahme der Verfassung aber zur Ablehnung der Schulartikel auf

Im Hirtenwort der evangelischen Kirchenleitungen vom 8. Mai 1947 sowie im Hirtenwort der katholischen Bischöfe vom 27. April 1947 wurde zur Annahme der Verfassung und des Schulartikels aufgerufen.

Die französischen Besatzungsbehörden standen aufgrund der laizistischen Tradition Frankreichs der Beibehaltung von Bekenntnisschulen negativ gegenüber. Nachdem die Union deutlich gemacht hatte, dass ohne die Verankerung der freien Schulwahl die Verfassung keine Mehrheit in der Beratenden Landesversammlung erhalten würde, musste die Besatzungsmacht diese Verfassungsregelung akzeptieren und erzwang im Gegenzug die getrennte Abstimmung dieser Regelung.Doris M. Peckhaus und Robert Hess: 40 Jahre Landtag Rheinland-Pfalz, 1987, ISBN 3-87439-142-6, Seite 31-34

Vorspruch und Gliederung der Verfassung

Vorspruch


Im Bewusstsein der Verantwortung vor Gott, dem Urgrund des Rechts und Schöpfer aller menschlichen Gemeinschaft,

von dem Willen beseelt, die Freiheit und Würde des Menschen zu sichern, das Gemeinschaftsleben nach dem Grundsatz der sozialen Gerechtigkeit zu ordnen, den wirtschaftlichen Fortschritt aller zu fördern und ein neues demokratisches Deutschland als lebendiges Glied der Völkergemeinschaft zu formen,

hat sich das Volk von Rheinland-Pfalz diese Verfassung gegeben:

Erster Hauptteil:Grundrechte und Grundpflichten


I. Abschnitt: Die Einzelperson

:1. Freiheitsrechte
:2. Gleichheitsrechte
:3. Öffentliche Pflichten
II. Abschnitt: Ehe und Familie

III. Abschnitt: Schule, Bildung und Kulturpflege

IV. Abschnitt: Kirchen und Religionsgemeinschaften

V. Abschnitt: Selbstverwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände

VI. Abschnitt: Die Wirtschafts- und Sozialordnung

VII. Abschnitt: Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen

Zweiter Hauptteil:Aufbau und Aufgaben des Staates


I. Abschnitt: Die Grundlagen des Staates

II. Abschnitt: Organe des Volkswillens

:1. Der Landtag
:2. Die Landesregierung
III. Abschnitt: Die Gesetzgebung

IV. Abschnitt: Das Finanzwesen

V. Abschnitt: Die Rechtsprechung

VI. Abschnitt: Die Verwaltung

VII. Abschnitt: Der Schutz der Verfassung und der Verfassungsgerichtshof

VIII. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Literatur


* Christoph Grimm / Peter Caesar: Verfassung für Rheinland-Pfalz. Kommentar. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2001.

Weblinks


* [http://rlp.juris.de/rlp/gesamt/Verf_RP.htm#Verf_RP_rahmen Text der Verfassung für Rheinland-Pfalz]

Einzelnachweise


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Rheinland-Pfalz
Kategorie:Politik (Rheinland-Pfalz)

Kategorie:Politik 1947

Constitution de la Rhénanie-Palatinat

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